Broschüren
Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und/oder der Äußerungsfähigkeit eine vertraute Person zum Stellvertreter in bestimmten Angelegenheiten (einschließlich Gesundheitsangelegenheiten) bestellen.
Der Vorsorgebevollmächtigte kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Vollmacht eingehalten wurden, ohne Genehmigung des Gerichtes für den Vollmachtgeber tätig werden.